3. Der Verein bietet auch selbst Hilfe und Unterstützung in Konfliktsituationen und zur Gewaltprävention an, in dem er Fachkräfte, die nach seinen Angebotsbeschreibungen arbeiten, für die jeweilige Aufgabe als Honorarkräfte engagiert.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
– Fachberatung zur Gewaltprävention auf den verschiedenen Präventionsebenen
– die (Weiter-) Entwicklung von Konzepten und -Angeboten zur Konflikthilfe und Gewaltprävention,
– Verbreitung von Information über diese Angebote und ihrer Möglichkeiten
– Beratung und Unterstützung bei der Durchführung der entwickelten Angebote
– die Entwickelung von Konzepten und Angeboten vor Ort
– Angebote von Mediation, Hilfen zum sozialen Lernen, Training sozialer Kompetenzen, Anti-Gewalt-Training, Aus- und Weiterbildung in Schule, Jugendhilfe, Straffälligenhilfe und Erwachsenenbildung nach den gültigen Standards des Vereins.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
7. Wird der Verein aufgelöst oder fällt der bisherige Zweck weg, fällt das Vermögen an den Bundesverband Mediation e.V., falls dieser nicht mehr existieren oder nicht mehr gemeinnützig sein sollte, fällt das Vermögen an den paritätischen Wohlfahrtsverband.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahre sein, die den Zweck des Vereins unterstützt. Die Beantragung hat schriftlich zu erfolgen und bedeutet, dass Satzung, Beitragsordnung und die Standards zur Qualitätssicherung des Vereins in ihrer jeweiligen Fassung vorbehaltlos anerkannt werden.
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheiden die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis. Für eine Ablehnung der Aufnahme ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Jahresmitgliedsbeitrag. Für Neumitglieder wird dieser erstmalig in dem der Aufnahme folgenden Kalenderjahr fällig. Der Verein kann gegenüber einem Mitglied Hilfeleistungen zurückhalten, so lange dieses seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein durch den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, wobei eine entsprechende Erklärung bis Ende Oktober des Kalenderjahres dem Vorstand in Textform auf dem üblichen Informationsweg zugegangen sein muss.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein gewichtiger Grund ist, wenn das Mitglied:
· sich nicht an das gemeinsam beschlossene ethische Selbstverständnis des Vereins in seiner aktuellen Form hält
· oder gröblich Vereinsinteressen verletzt
· oder mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als 3 Monate im Verzug ist
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform auf dem üblichen Informationsweg mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann hiergegen innerhalb von drei Wochen auf dem üblichen Informationsweg Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung ist dann vom Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung den anwesenden Vereinsmitgliedern zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Für einen Verbleib im Verein ist eine 2/3 Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik, sie wählt den Vorstand, entlastet ihn, setzt die Jahresmitgliedsbeiträge fest und entscheidet über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen und Kommissionen zu bestimmten Themen einsetzen.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der / dem 1. Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung von der / dem 2. Vorsitzenden einmal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den / die 1.Vorsitzende/n oder den / die 2. Vorsitzende/n einberufen, wenn dies dem Interesse des Vereins dient oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Veröffentlichung auf der Homepage und per E-Mail an die dem Verein bekannten E-Mail Adressen. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chat-Raum.
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email vor der Versammlung bekannt gegeben.
3. Tagesordnung
Die Tagesordnung wird zusammen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung auf der Homepage und durch das Versenden von E-Mails an die dem Verein bekannten E-Mail Adressen bekannt gegeben. Die Tagesordnung kann von dem / der Versammlungsleiter/in vor Schluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.
4. Beschlussfassung und Wahlen
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Zur Wahl der Vorstände wird ein Wahlleiter gewählt. Einer Satzungsänderung muss die 2/3 – Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Stimmabgabe erfolgt jeweils offen durch Handzeichen. Ein anwesendes Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen
5. Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem einladenden Vorstandsmitglied und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter/in geleitet. Auf Antrag kann durch die 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder ein Versammlungsleiter gewählt werden.
6. Protokoll der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Protokollführer/innen, die den Ablauf und die Beschlüsse der Versammlung niederschreiben. In dem gefertigten Protokoll werden Ort und Zeit der Versammlung, die Versammlungsleitung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten. Protokollführer/in(en) und Versammlungsleiter/in bzw. Wahlleiter/in unterzeichnen das Protokoll.
Das Protokoll wird per Email an die Mitglieder verschickt.
7. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine/n Kassenprüfer/in wählen, der/die vor der Mitgliederversammlung im folgenden Jahr die Kassen prüft und der Versammlung über das Ergebnis berichtet. Wenn ein/e Kassenprüfer/in gewählt wurde, beträgt die Amtszeit ein Jahr. Falls ein/e Kassenprüfer/in gewählt wird, wird die Wahl durch die/den Vorsitzenden oder eine/n Stellvertreter/in geleitet.
§ 7 Der Vorstand
1. Aufgaben
Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach außen und die Vereinsverwaltung. Hierzu gehören die Bestimmung und Umsetzung der Vereinspolitik, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Kassen- und Buchführung und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Der Vorstand kann Bürotätigkeiten, Mitgliederverwaltung und Buchführung Hilfspersonen übertragen.
2. Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus der / dem 1. Vorsitzenden und der / dem 2. Vorsitzenden und 1 bis 5 weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer/innen. Die / der 1. und die / der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
3. Vorstandssitzung
Der Vorstand trifft sich mindestens einmal im Jahr. Hierzu lädt die / der 1. Vorsitzende oder deren / dessen Verhinderung die / der 2. Vorsitzende die anderen Vorstandsmitglieder in Textform auf dem üblichen Informationsweg ein. Die Vorstandssitzung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für die Mitglieder zugänglichen Chat-Raum. Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform, z. B. per E-Mail, oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über jedes Treffen wird ein Protokoll gefertigt, in dem Verlauf und Ergebnisse des Treffens niedergeschrieben werden und das die / der Sitzungsleiter/in unterschreibt. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts des Vereins mit ihm betrifft.
4. Amtszeit
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wenn der 1. oder 2. Vorsitzende vorzeitig ausscheidet, wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied aus dem Vorstand, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben des Ausgeschiedenen übernimmt.
§ 8 Qualitätssicherung
1. Angebote an Maßnahmen, Weiterbildungen und Ausbildungen
Für die Maßnahmen und Angebote zur Konflikthilfe und Gewaltprävention wie Beratung, Mediation, Training und / oder Weiterbildung werden Angebotsbeschreibungen erstellt und durch den Vorstand als verbindlich beschlossen.
Ausbildungen mit Abschluss dürfen nur von dafür ausgebildeten und zertifizierten Fachkräften durchgeführt werden.
2. Fach- und Regionalgruppen
Bezogen auf fachliche Themen und Projekte können Fach- und Regionalgruppen gebildet werden. Durch diese werden die Themen, Projektkonzepte oder Angebotsbeschreibungen aufgearbeitet und dann dem Vorstand zugänglich gemacht. Dieser entscheidet, in welcher Form und Umfang diese den Vereinsmitgliedern bzw. der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Zur besseren Organisation von Zusammenarbeit und fachlichem Austausch der Mitglieder können regionale Untergruppen des Vereins gebildet werden.
3. Wissenschaftlicher Beirat
Zur Qualitätssicherung und wissenschaftlichen Begleitung bei der Durchführung von Angeboten kann der Vorstand einen Beirat einsetzen. Der Beirat begleitet die in den Angebotsbeschreibungen beschriebenen Maßnahmen und Angebote wissenschaftlich, wertet sie aus und macht das Ergebnis dem Vorstand zugänglich. Dieser entscheidet, in welcher Form und Umfang diese den Vereinsmitgliedern bzw. der Mitgliederversammlung oder einer Fachöffentlichkeit bekannt gemacht werden.
§ 9 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
2. Änderungen der Satzung werden mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
Vereinssatzung vom 06.10.2007. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.05.2021